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· Rechtliche Tipps rund um Haus, Bauen und Wohnen |
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Mietrecht : Auszug - Umzug - Renovierung
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![]() Hamburg, im November 2011 Nach langer Suche hat man sie endlich gefunden: Die perfekte Wohnung. Der Umzugstermin rückt näher. Spätestens wenn die letzte Kiste gepackt ist, entdeckt man die Wohnspuren an den Wänden und die Brandlöcher im Teppich und stellt sich die Frage: Was muss vor dem Auszug tatsächlich renoviert werden? Immonet hat einige Tipps zu Rechten und Pflichten. Durch sogenannte "Schönheitsreparaturen" sollen Spuren beseitigt werden, die der Mieter in der Wohnung hinterlassen hat. Das sind in der Regel Abnutzungserscheinungen oder Mängel, die durch den Gebrauch entstanden sind. Zu Schönheitsreparaturen gehören: - Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken - Streichen der Fußböden oder Reinigung der Teppichböden - Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre - Streichen der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und Außentüren Keine Schönheitsreparaturen sind beispielsweise: Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder das Erneuern von Teppichböden. Nein. Laut Paragraf 243 kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Bewohner die Malerarbeiten absolut perfekt ausführt. Man darf allerdings auch nicht pfuschen: Ungleichmäßig gestrichene Wände und schräg aufgeklebte Tapeten muss der Vermieter nicht hinnehmen. Als Mieter ist man ebenfalls dazu verpflichtet, vor dem Auszug gesprungene Scheiben, Fliesen, Dellen in Türen oder Kratzer in der Badewanne auszubessern - vorausgesetzt, man hat die Schäden selbst verursacht. Grundsätzlich muss kein Mieter beim Auszug renovieren - es sei denn, es steht im Mietvertrag. Ist das der Fall, ist häufig auch festgelegt, in welchen Zeiträumen Küche, Bad oder Wohnzimmer gestrichen werden müssen. Zulässig sind allerdings nur die folgenden Fristen: - Alle drei Jahre: Streichen der Küche und Bäder - Alle fünf Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten streichen - Alle sieben Jahre: Andere Räume und Türen sowie Fenster streichen Diese Vorgaben sind aber nur dann rechtmäßig, wenn die Frist mit dem Einzug beginnt. Unzulässig sind starre Fristen, also Klauseln die den Eindruck erwecken, der Mieter müsse zu festgelegten Terminen streichen. Denn sehen Bad oder Küche noch top aus, muss man keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Nur wenn die Wände fleckig sind oder in auffälligen Farbtönen bemalt wurden, muss vor dem Auszug gestrichen werden. Oder konkreter: Wer beispielsweise nur drei Monate in seiner Wohnung lebt und Wände hat, die wie frisch gestrichen aussehen, muss vor dem Auszug nicht streichen. Tipp: Dokumentieren Sie vor dem Einzug den Zustand der Wohnung und machen Sie Fotos mit Datumseinblendung |
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Relevante Linktipps zum Thema:
Mietrecht: Mietrechtsreform 2011/2012 Die Räumung des Mietobjekts nach Beendigung der Mietzeit soll für den Vermieter vereinfacht werden. Darüber hinaus soll künftig die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und eine damit einhergehende Mieterhöhung für den Vermieter einfacher werden. Mietrecht: Mieterhöhung - MietminderungWann darf Ihr Vermieter eine Mieterhöhung vornehmen und wann können Sie Ihre Miete mindern? In bestimmten Fällen kann die Mietzahlung an den Vermieter gekürzt werden. Ebenso darf der Vermieter mehr Miete verlangen. |
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